Gesetzlicher Hintergrund
Im Bundesland Hessen sind – gemäß dem hessischen Wassergesetz (HWG) – die Städte und Gemeinden Eigentümer der Gewässer (-Grundstücke) und damit auch zu ihrer Unterhaltung verpflichtet. Da die Gewässerunterhaltung im Sinne des Hochwasser- und Naturschutzes einer einheitlichen Koordination bedarf, wurden die Wasserverbände gegründet, welche – finanziert durch die Anliegerkommunen und ggf. weitere „Bevorteilte“ – gesamtheitliche Konzepte für die Gewässerbewirtschaftung aufstellen und umsetzen. Diese Verpflichtung übt der Gewässerverband Bergstraße auf Basis der einschlägigen Fachgesetzgebung – stellvertretend für die Kommunen im Kreis Bergstraße – aus.
Konkret hat der Verband die satzungsgemäße Aufgabe, „die für Hochwasserschutz und Gewässerrenaturierung notwendigen Maßnahmen an den Gewässersystemen Weschnitz und Lauter-Winkelbach zu planen, zu bauen und dauerhaft zu erhalten“.
Im Grundsatz gilt das Solidaritätsprinzip aller am Gewässer anliegenden Kommunen, mit vereinten Kräften den gestellten Auftrag zu erfüllen.
Verbandsaufgaben, Tätigkeiten und rechtlicher Hintergrund basieren vornehmlich auf der – im Folgenden aufgeführten – Fachgesetzgebung:
- Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) v. 31.07.2009, zul. geändert am 18.07.2017
- Hessisches Wassergesetz (HWG) v. 14.12.2010, zul. geändert am 28.05.2018
- Wasserverbandsgesetz (WVG) v. 12.02.1991
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) v. 01.03.2010
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 20.12.2010, zul. geändert am 28.05.2018
- Wasserrahmenrichtlinie der EG (EWRRL) v. 23.10.2000
Finden Sie hier die Satzung des Gewässerverbandes als pdf zum Download.